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Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 10:41
von revierratte
Hallo,

es gibt doch bestimmt den einen oder anderen schlauen Menschen oder Rechtsgelehrten hier im Forum. In Lünen, als ich zur Lippe zum angeln war, habe ich unten beschilderte Straße befahren, mein Auto geparkt und bin angeln gegangen. Eine Kopie meiner Angelpapiere in die Windschutzscheibe gelegt, jedoch habe ich ein Knöllchen bekommen. Der Betrag wurde zwar nach mehreren Schriftwechseln ausgebucht, aber so eindeutig scheint die Rechtslage in NRW nicht zu sein und die Power unzählige Briefe zu schreiben, habe ich auf Dauer auch nicht. Schon gar nicht wegen 30,00 € ein Gerichtsurteil zu erzwingen.

Weiß jemand was über die genaue Gestzeslage? Zählen Angler als Anlieger? Ist hier ein konkreter Fall vor Gericht verhandelt worden auf das man sich beziehen könnte?
Ist das eine Bundessache oder können die einzelnen Länder unterschiedliche Gestztesgrundlagen haben?

Als ich gestern an der Möhne eine Tageskarte gekauft habe, stand auf der Tageskarte : "Bitte bedenken Sie, daß der Inhaber dieser Angellizenz nicht berechtigt ist Anlieger Freie Staßen zu befahren".
Ist das nur eine Bitte oder eine Staßenverkehrsordnung?

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Re: Alieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 11:14
von Ostseefisch
Nein du darfst da nicht fahren :

http://www.mag-mobil.de/2011/auto-und-f ... ieger.html

http://www.rechtslexikon.net/d/anlieger/anlieger.htm

Anlieger bezieht sich in dem Fall nicht auf ein Anliegen.

Thomas

Re: Alieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 11:33
von asphaltsau1
Für mich ist das nicht so eindeutig.
Ich zitiere mal aus dem 2. Link:
Anlieger ist dabei jeder, der rechtliche Beziehungen zu den an die gesperrte Straße angrenzenden und nur von dort her betretbaren Grundstücken oder den auf ihnen errichteten Anlagen gleich welcher Art hat (Eigentümer, Mieter, Pächter wie Grundbesitzer, Geschäftsinhaber, Jagdpächter, Fischereiberechtigte).
Klar gilt das nicht für Badegäste oder Spaziergänger, aber als Inhaber einer Gewässerkarte besitze ich schon eine rechtlich Beziehung.
Nach meinem Verständnis hättest du die Straße benutzen dürfen und es wäre sicher ein interessanter Fall vor Gericht.

Ha, hab gerade dazu was gefunden!
Lies mal den letzten Abschnitt!

Re: Alieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 11:41
von Ostseefisch
Auf das würde ich mich nicht verlassen weil es a) aus 2004 ist und b) auf kein Urteil mit Aktenzeichen verwiesen wird.

Dein Zitat stammt aus der unteren Hälfte meines Links und bezieht sich auf Strassen mit dem Zusatz "Anliegerverkehr"
und nicht auf "Anlieger frei".

So noch etwas gefunden :
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1965- ... StR-191_65

Laut dem hat man als Angler mit einer gütligen Erlaubnis das Recht dort zu fahren .

Allerdings ist es ein recht altes Urteil aus 1965.

Ich würde mich nicht unbedingt drauf verlassen und aufgrunddessen eine Auseiandersetzung mit dem Knöllchengeber führen :-)

und noch eins :
http://www.radarfalle.de/recht/sonstiges/anlieger.php


Und nochwas dazu das uns Ostseeangler betrifft :

http://www.anglerforum-sh.de/showthread ... -man-nicht


Thomas

Re: Alieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 13:36
von MarioSchreiber
Zitat:
a) Zusatzschild Nr. 1020-30 "Anlieger frei"
In seinem Urteil vom 12.11.1962 - 2 Ss 416/62 hatte das OLG Celle (vgl. VRS 25, 364) entschieden: Die Befugnis zur Ausübung der Fischerei an einem Gewässer verleiht dem Inhaber der Befugnis nicht die Eigenschaft eines Anliegers hinsichtlich eines in Richtung auf das Gewässer führenden, für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des Anliegerverkehrs gesperrten Weges. Zur Begründung war ausgeführt worden, die Anliegereigenschaft setze ein Besitzrecht am Grundstück voraus, während dem Angler nur ein insoweit nicht ausreichendes Aneignungsrecht betreffend gefangene Fische zustehe.


Demgegenüber hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 9.4.1963 - Ss 6/63 - (vgl. VRS 25,367) ausgeführt: Anlieger ist auch der zum Betreten eines Grundstückes berechtigte Aneignungsberechtigte (Fischereiberechtigte), soweit dessen Aneignungsrecht und Recht zum Betreten des Grundstückes nicht lediglich auf Gewohnheitsrecht oder Gemeingebrauch beruht. Für die Frage der Anliegereigenschaft komme es nicht entscheidend auf ein Besitzrecht des Betroffenen an. Ein Aneignungsrecht genüge, weil dies der Verkehrsanschauung zum Begriff des Anliegers entspreche. Dabei spiele es keine Rolle, daß durch diese Auslegung des Begriffeses evtl. ein großer Personenkreis (Mitglieder eines Angiervereins) den grundsätzlich gesperrten Weg benutzen könne. Falls die Verwaltungsbehörde dies verhindern wolle, müsse sie das Verbotsschild ohne Zusatz anbringen.


Die streitige Frage ist schließlich durch den grundlegenden Beschluß des BGH vom 9.7.1965 - 4 StR 191/65 (vgl. BGHSt 20, 242) im Sinne der Entscheidung des OLG Köln geklärt worden. Der BGH hat ausgeführt: Die Anliegereigenschaft wird durch rechtliche Beziehung zu dem an die gesperrte Straße anliegenden bebauten oder unbebauten Grundstück bestimmt. Diese können dinglicher Art (Eigentümer) oder schuldrechtlicher Natur sein (Mieter, Pächter u.ä.). Nur dann könne z.B., was ein dringendes Bedürfnis erfordere, die Freistellung vom Verbot auch auf die nach der Verkehrsanschauung den unmittelbar Grundstücksberechtigten gleichstehenden Nutzungs- und Aneignungsberechtigten (Jagdpächter, Fischereiberechtigter u. dgl.) bezogen werden, die anderenfalls ihr Recht möglicherweise nicht ausüben können.


Mit seinem Urteil vom 4.10.1977 - Ss 35/77 - (vgl. VRS 54, 311) hat das OLG Zweibrücken diese Rechtsprechung fortgeführt und für den Fall eines Jagdberechtigten entschieden, daß dieser als Anlieger gilt, wenn sein Jagdbezirk über die mit den in Rede stehenden Schildern gekennzeichnete Straße erreichbar ist.


Nach der somit gefestigten höchstrichterlicnen Rechtsprechung (vgl. auch OLG Hamburg VRS 52, 304 und VM 69, 47) auch der mit einem entsprechenden Fischereierlaubnisschein ausgestattete Angler berechtigt, eine mit dem Verbotsschild Nr. 250 und dem Zusatzschild "Anlieger frei" oder dem gleichbedeutenden Zusatzschild "Anliegerverkehr frei" gesperrte Straße zu benutzen, wenn dies zum Zwecke der Ausübung der Fischerei an einem Gewässer geschieht, das an der betreffenden Straße liegt oder über sie erreichbar ist.
Quelle : http://www.radarfalle.de/recht/sonstiges/anlieger.php

Re: Alieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:06
von asphaltsau1
Ostseefisch hat geschrieben:Und nochwas dazu das uns Ostseeangler betrifft :
Ostsee in SH!
In MV braucht man ja eine Gewässerkarte. Somit sollte auch da eine rechtliche Beziehung bestehen.
Dort würde ja der selbe Zusammenhang wie in den Binnengewässer bestehen.

Schwieriges Thema, gerade im Bezug auf den Hinweis auf der Karte.

Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:08
von vatas-sohn
Ohne jetzt Jurist zu sein, kann ich dem Artikel von Markus und Mario durchaus folgen und habe dies gegenüber dem Ordnungsamt auch schon mal so durchgesetzt. Als die meinen Fischereischein, bzw. die Erlaubnis gesehen haben, hatte sich die Sache mithin erledigt.

Auch wenn ich den Tread nicht initiiert habe, dennoch :thx: für die zahlreichen plausiblen Antworten! :daumen:

Re: Alieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:15
von revierratte
Erstmal danke für eure Antworten . Dieverse und ähnliche Seiten habe ich auch gelesen, aber mich auch nicht wirklich schlauer gamacht.

Ein Urteil von dem OLGH in Hamm, als zuständiges OLG für Lünen, habe ich im Internet nicht gefunden.

Der Link von Aspahaltsau z.B. ist von 2004 und ich glaube aus Sachsen. Bei dem Link von Mario sind diverse OLG Urteile aus anderen Bundesländern. Da sieht man schon, daß Köln anders geuteilt hat als Celle.

Die Stadt Lünen hatte mir das so erklärt, daß Fischerei nicht gleich Fischerei sei. Der Jäger z.B. darf mit seinem Auto dort reinfahren, um das erlegte Tier abzutransportieren. Er hat keine andere Möglichkeit. Es handelt sich eindeutig zur Nahrungsbeschaffung. Ein Fischereipächter, der z.B. seine Karpfen füttern muß, handelt auch eindeutig in einer Tatigkeit, die zur Nahrungsbeschaffung dient.

Angler hingegen seien zwar aus tierschutzrechlichen Dingen in Deutschland zwar gezwungen jedes Tier zu töten, jedoch sei Angeln in gewisser Weise ein Hobby. Aus deren Einschätzung geht ein Angler angeln, um in erster Linie angeln zu gehen und nicht zur gezielten Nahrungsgewinnung. Wenn er Fische fängt, nimmt er die mit, wenn nicht, dann eben nicht. Ein Abtransport der gefangen Fische sei auch über einen längeren Fußmarsch möglich und zumutbar. Wenn ein Angler also nuzr zum Spaß angeln geht, gelte die gleiche Einschätzung wie für einen Jogger oder Pilzsammler. Der Pilzsammler handele noch viel mehr der Nahrungsbeschaffung, als ein Angler.

Der Grund warum, ich das Ticket nicht bezahlen mußte, war das ich in der Argumentation überzeugen konnte, daß ich ausschließlich angeln gehe um mich für diesen Tag zu ernähren. Für diesen einen Vorgang wurde das so akzeptiert.

Die Ordnungshüter sind angehalten auch zukünftig Vertöße mit Bußgeldern zu ahnden.

Interssant auch die Tasache, direkt links hinter dem Schild stehen immer Autos diverser Fahrradfahrer. Die Parken dort, um ihre Fahrräder abzuladen und von dort aus los zu radeln. Hier hat keiner ein Knöllchen bekommen. Nur die Angler, die ca. 1KM weiter die Staße zur Lippe runterfahren, werden regelmäßig mit Knöllchen belegt.

Am besten wäre es, wenn hier im Forum vieielicht ein richtiger Jurist die Situation einschätt. Bei so vielen Usern muß doch einer dabei sein, der eindeutig mit Paragraphen und OLG Urteilen belegen kann, ob das Willkür ist, oder ob es eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt. Ich kann es nicht.

Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:27
von revierratte
Hier der originale Text der Tageskarte bzw. Fischereiberechtigung. Ich sehe das eher als Hinweis. Scheinbar haben hier die Angler auch Knöllchen bekommen und Einsprüche eingereicht. Ist aber nur eine Vermutung meinerseits.


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Re: Alieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:32
von MarioSchreiber
revierratte hat geschrieben:Erstmal danke für eure Antworten . Dieverse und ähnliche Seiten habe ich auch gelesen, aber mich auch nicht wirklich schlauer gamacht.

Ein Urteil von dem OLGH in Hamm, als zuständiges OLG für Lünen, habe ich im Internet nicht gefunden.

Der Link von Aspahaltsau z.B. ist von 2004 und ich glaube aus Sachsen. Bei dem Link von Mario sind diverse OLG Urteile aus anderen Bundesländern. Da sieht man schon, daß Köln anders geuteilt hat als Celle...
Ich habe aber Begründungen von Ordnungsämtern gefunden in denen sie sich nicht festlegen wollten weil die Schilder unter die StVO fallen und daher kein Länderrecht sind !
Sie wollten als Landesbehörde keine eigene Definition dazu festlegen !
Daher denke ich das entsprechende Gerichtsurteile dazu Länderübergreifend ihre Gültigkeit haben müssen !

Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:36
von Ostseefisch
Da muß sich dann echt ein Anwalt mit befassen weil da auch das Vertragsrecht zwischen Gewässerpächter/Besitzer und Erlaubnisscheininhaber mit reinspielt.

Thomas

Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:42
von asphaltsau1
MarioSchreiber hat geschrieben:Daher denke ich das entsprechende Gerichtsurteile dazu Länderübergreifend ihre Gültigkeit haben müssen !
So sehe ich das auch.
Da muß sich dann echt ein Anwalt mit befassen weil da auch das Vertragsrecht zwischen Gewässerpächter/Besitzer und Erlaubnisscheininhaber mit reinspielt.
In diesem Falle wird es aber schwierig, da der Hinweis auf der Gewässerkarte wohl von der selben Gemeinde kommt, die das Schild aufgestellt hat.
Und wer, wie, was, wo aufstellt ist nicht Bundessache.

Solange das nicht vor Gericht geht, wirst du da auf taube Ohren stoßen.
Und wenn ist der Ausgang völlig offen.
Paragraphen sind immer Auslegungssache.
Im Endeffekt tut das der Richter.

Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 14:51
von revierratte
Ich habe aber Begründungen von Ordnungsämtern gefunden in denen sie sich nicht festlegen wollten
Sehe ich auch so, keiner will sich da auf irgendetwas festlegen.
Daher denke ich das entsprechende Gerichtsurteile dazu Länderübergreifend ihre Gültigkeit haben müssen !
Das schlimme ist, daß kein OLG Urtreil in Deutschland eine Rechtsgrundlage für zukünftige Fälle in Gesamtdeutschland ist. Sollten die verschiedenen OLG Urteile ähnlich sein, dann könnte die Politik damit befassen. Jede Situation muß in Deuschland neu verhandelt und möglicherweise auf dem Klageweg entschieden werden. In den USA z.B. wird bei solchen Dingen in Referenzurteil irhendwo ausgegraben und aufgrund dieses Urteils wird dann Recht gesprochen. Bei uns müssen sich dutzenden von Gerichten mit so Kleinigkeiten immer wieder erneut befassen und dieses Urteil gilt nur für diesen einen konkreten Fall.

Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 15:05
von Ostseefisch
asphaltsau1 hat geschrieben: In diesem Falle wird es aber schwierig, da der Hinweis auf der Gewässerkarte wohl von der selben Gemeinde kommt, die das Schild aufgestellt hat.
Und wer, wie, was, wo aufstellt ist nicht Bundessache.
Da ist dann halt die Frage ob per Vertragsrecht eine Einschränkung der Straßennutzung zulässig ist.

Thomas

Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?

Verfasst: 2. Mai 2015, 15:18
von gobio
Hi.

Würde mich auch mal interessieren. Hier bei uns sieht die Polizei das dann nicht so eng. Die haben eh andere Sachen auf dem Zettel. Ordnungsamt haben wir gar nicht.

Generell würde ich sagen dürfen wir das. Da der Angelverein in der Regel Pächter ist und ich als Mitglied dementsprechend Mitpächter bin ich ein Anlieger. Denn Anlieger stammt aus der Flurbezeichnung und meint ein anliegendes Grundstück bzw. dessen Besitzer Bewohner.

Bin mal gespannt ob jemand ne zuverlässigere Antwort auskramt. Ich kenne leider keinen Anwalt.

Gruß
Mirco