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Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 2. Mai 2015, 16:27
von MarioSchreiber
asphaltsau1 hat geschrieben:...In diesem Falle wird es aber schwierig, da der Hinweis auf der Gewässerkarte wohl von der selben Gemeinde kommt, die das Schild aufgestellt hat.
Und wer, wie, was, wo aufstellt ist nicht Bundessache...
Nein, das ist nicht Bundessache.
Aber die Bedeutung der Schilder ist Bundes- b.z.w. StVO-Sache !!!
Wenn Bund oder Gemeinde mit dem Aufstellen von Schildern etwas bewirken oder verhindern will, dann müssen es eben entsprechende Schilder sein !
Zitat :
Für die Frage der Anliegereigenschaft komme es nicht entscheidend auf ein Besitzrecht des Betroffenen an. Ein Aneignungsrecht genüge, weil dies der Verkehrsanschauung zum Begriff des Anliegers entspreche. Dabei spiele es keine Rolle, daß durch diese Auslegung des Begriffeses evtl. ein großer Personenkreis (Mitglieder eines Angiervereins) den grundsätzlich gesperrten Weg benutzen könne. Falls die Verwaltungsbehörde dies verhindern wolle, müsse sie das Verbotsschild ohne Zusatz anbringen.
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 3. Mai 2015, 08:43
von NatureFishing
revierratte hat geschrieben:Hallo,
es gibt doch bestimmt den einen oder anderen schlauen Menschen oder Rechtsgelehrten hier im Forum. In Lünen, als ich zur Lippe zum angeln war, habe ich unten beschilderte Straße befahren, mein Auto geparkt und bin angeln gegangen. Eine Kopie meiner Angelpapiere in die Windschutzscheibe gelegt, jedoch habe ich ein Knöllchen bekommen. Der Betrag wurde zwar nach mehreren Schriftwechseln ausgebucht, aber so eindeutig scheint die Rechtslage in NRW nicht zu sein und die Power unzählige Briefe zu schreiben, habe ich auf Dauer auch nicht. Schon gar nicht wegen 30,00 € ein Gerichtsurteil zu erzwingen.
Weiß jemand was über die genaue Gestzeslage? Zählen Angler als Anlieger? Ist hier ein konkreter Fall vor Gericht verhandelt worden auf das man sich beziehen könnte?
Ist das eine Bundessache oder können die einzelnen Länder unterschiedliche Gestztesgrundlagen haben?
Als ich gestern an der Möhne eine Tageskarte gekauft habe, stand auf der Tageskarte : "Bitte bedenken Sie, daß der Inhaber dieser Angellizenz nicht berechtigt ist Anlieger Freie Staßen zu befahren".
Ist das nur eine Bitte oder eine Staßenverkehrsordnung?
![Bild](http://up.picr.de/21778259cg.jpg)
Moin Moin,
Den gleichen Fall hatte ich auch mal, sofern du im Angelverein bist, bist du indirekt Mitpächter des Gewässers und hast somit ein berechtigtes Anliegen.
![:daumen: :daumen:](./images/smilies/Daumenhoch.gif)
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 3. Mai 2015, 12:00
von Onkel Hein
Anlieger ist doch jeder, der ein Anliegen hat. Und wenn du hier zum Angeln gehts, dann ist das doch i. O.
Der Hinweis auf der Tageskarte ist meiner Meinung nach einfach unrichtig.
Ich würde den Strafzettel nicht bezahlen, notfalls vor Gericht ziehen. Aber die Behörde zieht sicherlich vorher zurück.
Ach ja, und noch was: Die Definition Fischerei der Stadt Lünen zeugt meiner Meinung nach von völliger Ahnungslosigkeit und Willkür. Wenn die das wirklich so gesagt haben, wie
du das hier geschrieben hast, dann kann man nur noch den Kopf schütteln.
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 3. Mai 2015, 12:48
von MarioSchreiber
Anlieger bedeutet nicht das man ein Anliegen in der Straße hat !
Es wird von "Liegenschaft" abgeleitet !
Das bedeutet etwas ganz anderes !
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 4. Mai 2015, 18:19
von Onkel Hein
MarioSchreiber hat geschrieben:Anlieger bedeutet nicht das man ein Anliegen in der Straße hat !
Es wird von "Liegenschaft" abgeleitet !
Das bedeutet etwas ganz anderes !
Kenn ich aus dem Munde von Polizisten anders. Selbst wenn einer da zum Pinkeln reinfährt ist das ein Anliegen. Der Begriff "Anlieger" ist so weit dehnbar, dass eigentlich
jeder mit irgendeinem Grund diese Straße befahren darf. Ich mach mich aber morgen nochmal bei unserem Verkehrssachbearbeiter schlau und dann meld ich mich nochmal.
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 4. Mai 2015, 18:23
von asphaltsau1
Mario hat da schon ganz recht!
Leider gibt es auch immer Ordnungshüter, die sich nicht so recht mit der Materie auskennen.
Von mir wollte z.B. schon mal einer ein Warndreieck auf dem Motorrad sehen...
![Augen verdrehen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 4. Mai 2015, 18:26
von Onkel Hein
Schau her, hab ich zwischenzeitlich gefunden...
Das Bayerische Oberste Landesgericht führt dazu aus:
Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.[2]
Innerhalb eines Anliegerbereichs ist es gleich, wohin man will und wo man parkt:
Fahrten, die dem Erreichen oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 Buchst. a StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht.[3]
OK, ich weiß das ist Wiki...aber das bestätigt genau das, was mir ein bekannter Polizist erzählt hat, der in unserem Verein sich ums Recht kümmert. So wird es jedenfalls bei
uns in Bayern gehandhabt. Und die StVO müsste ja überall gleich sein.
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 4. Mai 2015, 18:39
von MarioSchreiber
"Anlieger" sind definitorisch Objekte, die sich um etwas gruppieren/anliegen, also hier eine Straße (vergleiche zum Verständnis "Anliegerstaaten", die sich also um ein Land gruppieren bzw. anliegen)
"Anlieger" ist also keiner, der ein Anliegen hat , wie so oft fälschlich vom Namen abgeleitet, sondern kommt von Liegenschaft, also Grundstück ...
= Anwohner, Besucher (eben auch Versorger (Briefträger, Müllabfuhr usw.)) sowie alle anderen, die einen direkten Bezug/Grund haben, zur "Liegenschaft" zu kommen.
Ein Gewässer, das über eine "Anliegerstraße" zu erreichen ist, gilt als Liegenschaft für berechtigte Angler und berechtigt Angler dadurch zur "Liegenschaft" zu fahren.
Re: Anlieger Frei Straße befahrbar? Knöllchen?
Verfasst: 4. Mai 2015, 20:20
von vatas-sohn
Onkel Hein hat geschrieben:Schau her, hab ich zwischenzeitlich gefunden...
Das Bayerische Oberste Landesgericht führt dazu aus:.....
Gibt`s da ein Aktenzeichen?
asphaltsau1 hat geschrieben:...Von mir wollte z.B. schon mal einer ein Warndreieck auf dem Motorrad sehen...
![Augen verdrehen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Vor Allem
auf dem Motorrad!
![:muah: :muah:](./images/smilies/00000720.gif)