Kennzeichnung von Kajaks
Verfasst: 21. Okt 2011, 12:47
So liebe Leute! Ich weiß nicht mehr wo davon die Rede war, aber ich habe mich mal kundig gemacht, was die Kennzeichnung der Boote anbelangt.
Zusammenfassung: Auch Kajaks müssen, wenn sie auf Binnenschiffahrtsstraßen unterwegs sind, einen Namen oder eine Nummer in min. 10 cm großen Buchstaben und/ oder Ziffern haben. Das Ganze dann als helle Zeichen auf dunklem Grund oder dunkle Zeichen auf hellem Grund. Wie das Ganze auf Küstengewässern aussieht werden wir auch noch herausfinden!
Also: Namen ausdenken und draufkleben!
Beweis gefällig? Bitteschön:
Meine Anfrage:
Frage:
Hallo!
Ich habe gerade gehört, daß Kajaks, welche in Sachsen Anhalt auf der Elbe fahren, ein Kennzeichen oder einen Namen in min. 10 cm hohen Buchstaben tragen müssen.
Was mich interessiert: Auf welcher Verordnung oder Gesetz basiert dies?
Vielen Dank für Ihre aussagekräftige Antwort!
Ron Lühnsdorf
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr Lühnsdorf,
vielen Dank für ihre Anfrage nach welcher Verordnung oder nach welchem Gesetz Kajaks
auf der Elbe in Sachsen-Anhalt gekennzeichnet sein müssen.
Auf Bundeswasserstraßen (z.B. Elbe) gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Im § 2.02 dieser Verordnung ist die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen geregelt.
§ 2.02
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1.
Sofern Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit ihrem Namen oder ihrer Devise. Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
2.
Beiboote eines Fahrzeugs müssen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
Hinweis zu Nr. 1:
Ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen ist erforderlich bei einer Motorleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS).
(Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen)
Weitere Informationen über die Sportbootschifffahrt/Freizeitschifffahrt erhalten sie auch im Internet unter folgenden Links:
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt ... index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/B ... index.html" class="postlink
Für weitere Fragen steht ihnen ihre Wasserschutzpolizei Land Sachsen-Anhalt natürlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
i.A.
Schwarz
PHM
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord
Wassesrschutzpolizeirevier Sachsen-Anhalt
Zentrale Aufgaben / SV
Markgrafenstraße 12
39114 Magdeburg
Telefon: 0391 546-2515
Fax: 0391 546-2522
E-Mail: jens-schwarz@polizei.sachsen-anhalt.de
Zusammenfassung: Auch Kajaks müssen, wenn sie auf Binnenschiffahrtsstraßen unterwegs sind, einen Namen oder eine Nummer in min. 10 cm großen Buchstaben und/ oder Ziffern haben. Das Ganze dann als helle Zeichen auf dunklem Grund oder dunkle Zeichen auf hellem Grund. Wie das Ganze auf Küstengewässern aussieht werden wir auch noch herausfinden!
Also: Namen ausdenken und draufkleben!
Beweis gefällig? Bitteschön:
Meine Anfrage:
Frage:
Hallo!
Ich habe gerade gehört, daß Kajaks, welche in Sachsen Anhalt auf der Elbe fahren, ein Kennzeichen oder einen Namen in min. 10 cm hohen Buchstaben tragen müssen.
Was mich interessiert: Auf welcher Verordnung oder Gesetz basiert dies?
Vielen Dank für Ihre aussagekräftige Antwort!
Ron Lühnsdorf
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr Lühnsdorf,
vielen Dank für ihre Anfrage nach welcher Verordnung oder nach welchem Gesetz Kajaks
auf der Elbe in Sachsen-Anhalt gekennzeichnet sein müssen.
Auf Bundeswasserstraßen (z.B. Elbe) gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Im § 2.02 dieser Verordnung ist die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen geregelt.
§ 2.02
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1.
Sofern Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit ihrem Namen oder ihrer Devise. Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
2.
Beiboote eines Fahrzeugs müssen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
Hinweis zu Nr. 1:
Ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen ist erforderlich bei einer Motorleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS).
(Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen)
Weitere Informationen über die Sportbootschifffahrt/Freizeitschifffahrt erhalten sie auch im Internet unter folgenden Links:
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt ... index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/B ... index.html" class="postlink
Für weitere Fragen steht ihnen ihre Wasserschutzpolizei Land Sachsen-Anhalt natürlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
i.A.
Schwarz
PHM
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord
Wassesrschutzpolizeirevier Sachsen-Anhalt
Zentrale Aufgaben / SV
Markgrafenstraße 12
39114 Magdeburg
Telefon: 0391 546-2515
Fax: 0391 546-2522
E-Mail: jens-schwarz@polizei.sachsen-anhalt.de