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Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 8. Apr 2013, 15:00
von Gropp
Hallo an Alle,
es ist wohl soweit. Ich schaue mir (hoffentlich diese Woche noch) das Manta Ray 12 in Karlsruhe an.
Meine Idee ist nach Kauf des Yak von Karlsruhe nach Mainz zu paddel.
Natürlich mit Übernachtung und Angel.
Wer kennt die Strecke? Bzw. Teilabschnitte des Rheins ab Karlsruhe?
Ding auf die es zu achten gilt?
Empfehlungen?
vorab.
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 8. Apr 2013, 17:04
von Fishfinder83
Als erstes würde ich das Yak in Karlruhe (Schiffahrtsamt Germersheim) Anmelden und mir ne weiße "Laterne" besorgen , denn die Wasserschutzpolizei (ob sie es nun darf oder nicht) kontrolliert wohl sehr gerne bei uns in der Region.
Als zweits solltest du nicht nur das Boot besorgen sondern auch Schwimmweste und LifeLine für Dich und das Paddel , denn eine Kenterung ohne diese Dinge willst du auf dem Rhein ganz sicher nicht erleben.
Ansonsten würde ich dir noch empfehlen dich aus der Fahrrinne fern zu halten und wann immer möglich bei passendem Wasserstand über die Buhnenfelder zu paddeln, oder dich wenigstens in Ufernähe zu bewegen.
Ich würde die Tour mitmachen wenn ich A ein eigenes Yak und B nicht das Problem hätte von Mainz wieder zurück paddeln zu müssen
MFG Ben
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 8. Apr 2013, 17:15
von Jogi
ich würde vorschlagen du holst das Kajak mit dem Auto und machst deine erste Ausfaht auf einem weniger gefährlichem Gewässer wenn du alle Sachen die die Sicherheit betreffen zusammen hast .
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 06:49
von mani
ja die sicherheit geht vor !
der rhein hier zwischen Karlsruhe und Mannheim ist eine der schnellsten strecken mit viel schiffsverkehr und am wochenende kommen noch die sportbootfahrer, wasserskifahrer und jetbotfahrer noch da zu! wenn du dann das glück haben solltest das noch WAPO mit ihrem boot vorbeikommt(und die sind sehr flott unterwegs) dann haast du einen wellenschlag das es dich selbst am ufer von den beinen reist! was glaubst du erst was die mit dem kajak passiert mit keinem gefühl für dein bootchen!
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 12:00
von Gropp
Danke für eure Meinungen.
Sicherheitsausrüstung ist komplett. Fahre seit eine Jahr auf dem Rhein rum. Der Abschnitt Karlsruhe bis Ludwigshafen ist unterscheidet sich eindeutig vom Flussverlauf Höhe Worms bis Mainz.
Befahrener und höhere Fließgeschwindigkeit, da schmaler.
Die Mitte des Flusses meide ich immer.
Was bedeutet aber "das Yak in Karlruhe (Schiffahrtsamt Germersheim) Anmelden und mir ne weiße "Laterne" besorgen" (Zitat:Fishfinder 83).
Generell fahre ich mit der gebotenen Vorsicht und Umsicht mit dem Yak. Ein Restrisiko bleibt immer. Die Strecke reizt mich.
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 12:51
von BastiSH
also ich könnte mir das so vorstellen.
-anmelden weils eine bundesschiffartsstraße ist zumindestens sich eine bootskennzeichnung besorgen !?
-weisse laterne um bei schlechter sicht, dunkelheit,notsituation seine position mittteilen zu können
und das licht auch glaube ich weil es eine bundesschiffartsstraße ist
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 15:26
von FRANK
Vielleicht hilft das ein wenig weiter:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2. Kleinfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
a. Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
aa.
Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
bb.
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
cc.
Fähren;
dd.
schwimmende Geräte;
b. Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
c. Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
d. Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
e. Beiboote.
§ 2 Kennzeichnungspflicht
(1) Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nummer 3 Buchstabe a, nur ein "D" verwenden. Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. Der Schiffsführer hat Dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.
(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nummer 2 Buchstabe b bis e dürfen ein Kennzeichen führen. (also müssen nicht)
(3) Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muss das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. Er darf weder anordnen noch zulassen, dass der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nummer 4, § 4 oder § 5 anbringen.
(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nummer 3.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nummer 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I Seite 769) auf den Binnenschifffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.
(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. Zuständig ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasser- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 15:34
von Gropp
@Frank: thx für die Information.
Somit kein Kennzeichen.
Licht und/ oder Signal ist Pflicht.
Wenn's dunkel wird geht's zum Campen an den Strand.
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 15:37
von vatas-sohn
FRANK hat geschrieben:....(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nummer 2 Buchstabe b bis e dürfen ein Kennzeichen führen. (also müssen nicht)...
Das heißt aber, daß sie einen Namen und/
oder ein Kennzeichen führen müssen! Also entweder nur Name, nur Nummer oder beides auf einmal! Nicht daß einer denkt, er könne ungekennzeichnet fahren! Das wird nämlich teuer! Ich glaube so um die 20 EUR!
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 15:53
von FRANK
Aber nur, wenn die effektiven Nutzleistung mehr als 2,21 kW beträgt. Oder habe ich etwas im Text übersehen? Ist von euch schon einmal jemand wegen eines nicht gekennzeichnetem Kajaks zur Kasse gebeteten worden?
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 15:56
von Gropp
Ich verstehe das so, dass ich keine Kennzeichnung brauche, solange mein Boot unter 5,5 m lang ist und lediglich durch Muskelkraft angetrieben wird.
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 17:22
von vatas-sohn
FRANK hat geschrieben:Aber nur, wenn die effektiven Nutzleistung mehr als 2,21 kW beträgt. Oder habe ich etwas im Text übersehen? Ist von euch schon einmal jemand wegen eines nicht gekennzeichnetem Kajaks zur Kasse gebeteten worden?
Mußt mal gucken. Ich glaube das war DTJ Michel, der mal auf der Elbe bezahlen durfte. Weiß es aber auch nicht mehr so genau. Irgendwo wirst Du fündig. Und da steht dann auch, wo es steht
, daß man ein Fahrzeug auf Bundeswasserstraßen kennzeichnen muß! Das heißt ja nicht, daß es eine Nummer haben muß, aber einen Namen, min. 3 Buchstaben lang uns in 10 cm hohen Buchstaben, kontrastreich am Bug beidseitig angebracht.
Und wer mir das nicht glaubt, der ruft einfach mal bei der WaPo an und macht sich schlau!
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 18:11
von FRANK
Nach Auskunft der Wasserschutzpolizei Münster sollte das Kajak einen Namen haben, idealerweise auf beiden Seiten. Die Schriftgröße und die Namenslänge ist nicht festgelegt. Zusätzlich im innern oder an einer leicht zu findenden Stelle die komplette Anschrift mit Telefonnummer des Besitzers, um bei einem Auffinden eines herrenlos treibenden Kajaks feststellen zu können, ob ein Unglück passiert ist oder ob es einfach unbemerkt abgetrieben ist. Macht ja auch Sinn. Das Fahrzeug brauch allerdings nicht bei Wasser und Schiffahrtsamt zugelassen werden.
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 9. Apr 2013, 21:04
von Jam
Danke Frank für die Recherche!
Ich möchte mein Kajak bei uns im Rheinhafen Karlsruhe und im Rhein bei Karlsruhe zu Wasser lassen und davon angeln. Vom Verein aus ist das ohne Kennung möglich. Vom Hafenmeister aus musste ich meine Daten bei ihm angeben, die dieser dann an die WaPo weitergereicht hat. Damit ist in diesem Fall bei Kontrollen eigentlich alles klar. Ich bin gespannt, wie es dann vor Ort aussehen wird.
Re: Kleine Tour: Karlsruhe nach Mainz
Verfasst: 10. Apr 2013, 06:45
von mani
na bei mir am rheinabschnitt muße dein böötchen mit einer nummer versehn(meldung beim Schifffahrstamt mannheim) sond gibts keine bootskarte zum fischen!