Servus zusammen
Von einem generellen Verbot des Köderfischs habe ich bislang nichts gehört. Nachdem die Regelung des Fischereirechts in der
Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt, kann das auch in jedem Bundesland anders geregelt sein. In Bayern regelt dies
das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) und die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG).
In Bayern ist der tote Köderfisch erlaubt.
§ 21 AVBayFiG Behandlung toter Fische
(1) ...
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden.
Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
1. als Köderfische,
2. ...
Zu den anderen Themen kann ich folgendes sagen:
gobio hat geschrieben:
Sobald aber der lebende/tote Köderfisch an der ausgelegten Rute geprüft wird ist es eine privatrechtliche Sache. Denn dann fällt es unter das Tierschutzgesetz welches über dem Fischereigesetz ist und der Aufseher müsste einen Privat Anzeigen und es über seine Private Rechtschutz (wenn vorhanden) abwickeln.
Aufgabe und Befugnis der Fischereiaufseher werden in den jeweiligenLandesfischereigesetzen geregelt. In Bayern geht die Aufgabe aus
Art. 72 BayFiG
(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher)
haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen
und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
hervor, während die Befugnis in Art. 72 II ff. BayFiG
(2) Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe
von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit
1. die Identität feststellen,
2. die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins
sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie
sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter besichtigen.
geregelt ist.
Damit darf der Fischereiaufseher alles kontrollieren was mit dem Fischfang zu tun hat, da generell alle Fanggeräte (nicht nur Angeln) genannt sind.
§ 15 AVBayFiG regelt die verbotenen Fangarten, Fanggeräte etc. Hier sind u.a der lebende Köderfisch, das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften,
Reißangeln etc. aufgeführt. Somit liegt es in der Natur der Sache, dass bei Verstößen nicht nur das Fischereigesetz tangiert ist, sondern auch andere Gesetze, wie das Tierschutzgesetz, Sprengstoffgesetz, Waffengesetz, Wasserhaushaltsgesetz (Einbringen von Stoffen) etc.
Es kann ja nicht sein, dass aus dem Fischereiaufseher eine Privatperson wird, nur weil eine andere Rechtsnorm zusätzlich betroffen ist.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die gesetzlichen Regelungen in den anderen Bundesländern ähnlich sind, auch wenn sich das oben Geschilderte ausdrücklich auf Bayern bezieht.
Zur Frage der Versicherung:
Fischereiaufseher sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit über die Kommunale Unfallversicherung Bayern (Rechtsnachfolger des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes) unfallversichert. D.h. er ist abgesichert, wenn er z.B. bei seinem Kontrollgang ausrutscht und sich
das Bein bricht. Das hat aber nichts mit Aufgabe und Befugnis des Fischereiaufseherszu tun.
paarscout hat geschrieben:
Ich habe keinen Ermessensspielraum wie z.B. ein Polizeivollzugsbeamter. Lasse ich beispielsweise nachweislich einen Angler mit lebendem Köderfisch wieder laufen, mache ich mich selber schuldig und bin zwecks Strafvereitelung im Amt dran, welches mir persönlich erhebliche Schwierigkeiten machen würde.
Das ist so nicht richtig. Polizeibeamte haben bei Straftaten eben keinen Ermessensspielraum.
§ 163 StPO
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. ...
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. ...
Dieses sogenannte „Legalitätsprinzip“ sagt aus, dass der Staatsanwalt „Herr des Ermittlungsverfahrens“ ist. Er entscheidet, ob die Straftat verfolgt, d.h. angeklagt wird, oder ob das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder mangels öffentlichen Interesses eingestellt wird.
Verstößt ein Polizeibeamter gegen das Legalitätsprinzip kann er wegen Strafvereitelung im Amt belangt werden.
Dagegen sind bestätigte Fischereiaufseher keine Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, unterliegen somit nicht dem Legalitätsprinzip und können somit auch nicht wegen Strafvereitelung im Amt belangt werden. Ausgenommen davon sind die Fischereivollzugsbeamten, die es meines Wissens nach bei der Bayerischen Landesanstalt für Fischerei in Starnberg gibt. In deren Dienstausweis ist dann aber vermerkt, dass sie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.
Jetzt ist meine Antwort doch etwas länger als beabsichtigt ausgefallen, aber ich wollte meine Aussagen auch belegen.
Grüße und
Axel