Kennzeichnung von Kajaks
- vatas-sohn
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Okt 2011
21
12:47
Kennzeichnung von Kajaks
So liebe Leute! Ich weiß nicht mehr wo davon die Rede war, aber ich habe mich mal kundig gemacht, was die Kennzeichnung der Boote anbelangt.
Zusammenfassung: Auch Kajaks müssen, wenn sie auf Binnenschiffahrtsstraßen unterwegs sind, einen Namen oder eine Nummer in min. 10 cm großen Buchstaben und/ oder Ziffern haben. Das Ganze dann als helle Zeichen auf dunklem Grund oder dunkle Zeichen auf hellem Grund. Wie das Ganze auf Küstengewässern aussieht werden wir auch noch herausfinden!
Also: Namen ausdenken und draufkleben!
Beweis gefällig? Bitteschön:
Meine Anfrage:
Frage:
Hallo!
Ich habe gerade gehört, daß Kajaks, welche in Sachsen Anhalt auf der Elbe fahren, ein Kennzeichen oder einen Namen in min. 10 cm hohen Buchstaben tragen müssen.
Was mich interessiert: Auf welcher Verordnung oder Gesetz basiert dies?
Vielen Dank für Ihre aussagekräftige Antwort!
Ron Lühnsdorf
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr Lühnsdorf,
vielen Dank für ihre Anfrage nach welcher Verordnung oder nach welchem Gesetz Kajaks
auf der Elbe in Sachsen-Anhalt gekennzeichnet sein müssen.
Auf Bundeswasserstraßen (z.B. Elbe) gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Im § 2.02 dieser Verordnung ist die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen geregelt.
§ 2.02
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1.
Sofern Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit ihrem Namen oder ihrer Devise. Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
2.
Beiboote eines Fahrzeugs müssen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
Hinweis zu Nr. 1:
Ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen ist erforderlich bei einer Motorleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS).
(Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen)
Weitere Informationen über die Sportbootschifffahrt/Freizeitschifffahrt erhalten sie auch im Internet unter folgenden Links:
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt ... index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/B ... index.html" class="postlink
Für weitere Fragen steht ihnen ihre Wasserschutzpolizei Land Sachsen-Anhalt natürlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen.
i.A.
Schwarz
PHM
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord
Wassesrschutzpolizeirevier Sachsen-Anhalt
Zentrale Aufgaben / SV
Markgrafenstraße 12
39114 Magdeburg
Telefon: 0391 546-2515
Fax: 0391 546-2522
E-Mail: jens-schwarz@polizei.sachsen-anhalt.de
Zusammenfassung: Auch Kajaks müssen, wenn sie auf Binnenschiffahrtsstraßen unterwegs sind, einen Namen oder eine Nummer in min. 10 cm großen Buchstaben und/ oder Ziffern haben. Das Ganze dann als helle Zeichen auf dunklem Grund oder dunkle Zeichen auf hellem Grund. Wie das Ganze auf Küstengewässern aussieht werden wir auch noch herausfinden!
Also: Namen ausdenken und draufkleben!
Beweis gefällig? Bitteschön:
Meine Anfrage:
Frage:
Hallo!
Ich habe gerade gehört, daß Kajaks, welche in Sachsen Anhalt auf der Elbe fahren, ein Kennzeichen oder einen Namen in min. 10 cm hohen Buchstaben tragen müssen.
Was mich interessiert: Auf welcher Verordnung oder Gesetz basiert dies?
Vielen Dank für Ihre aussagekräftige Antwort!
Ron Lühnsdorf
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr Lühnsdorf,
vielen Dank für ihre Anfrage nach welcher Verordnung oder nach welchem Gesetz Kajaks
auf der Elbe in Sachsen-Anhalt gekennzeichnet sein müssen.
Auf Bundeswasserstraßen (z.B. Elbe) gilt die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO).
Im § 2.02 dieser Verordnung ist die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen geregelt.
§ 2.02
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1.
Sofern Kleinfahrzeuge nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit ihrem Namen oder ihrer Devise. Der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen, in Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
2.
Beiboote eines Fahrzeugs müssen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
Hinweis zu Nr. 1:
Ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen ist erforderlich bei einer Motorleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS).
(Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen)
Weitere Informationen über die Sportbootschifffahrt/Freizeitschifffahrt erhalten sie auch im Internet unter folgenden Links:
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt ... index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/index.html" class="postlink
http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/B ... index.html" class="postlink
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Mit freundlichen Grüßen.
i.A.
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Grüße!
Ron
"Wenn der Mensch so viel Vernunft hätte wie Verstand, wäre vieles einfacher." (Linus Pauling)
Ron
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- MarioSchreiber
- verstorben am 12.02.19
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- Wohnort: 23775 Großenbrode
Okt 2011
21
15:11
Dann kennen die ihre eigenen Texte nicht !
Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
Jeder, der auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Kleinfahrzeug führt, muss sein Kleinfahrzeug mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen versehen. Bei Kleinfahrzeugen handelt es sich um Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von 20 m aufweisen.
Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht auf den Binnenschifffahrtsstraßen sind so genannte Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden können wie Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks, Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) Antriebsleistung, Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeuge gelten (z. B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren), Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennung.
- MarioSchreiber
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Okt 2011
21
15:35
Und hier deren Definition von "Kleinfahrzeugen" :§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe - müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Binnenschifffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
Kleinfahrzeuge:
Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen
Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
aa.
Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
bb.
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
cc.
Fähren;
dd.
schwimmende Geräte;
Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;
Beiboote.
Okt 2011
21
17:09
Re: Kennzeichnung von Kajaks
....gillt also nur für Kayaks mit "Torqeedo-Motoren",vatas-sohn hat geschrieben: Ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen ist erforderlich bei einer Motorleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS).
(Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen)
oder habe ich das falsch verstanden ?
Gruß Perchi
- vatas-sohn
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Okt 2011
21
18:13
Naja, leider gilt aber die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO), in deren § § 2.02 ist eben geregelt, daß auch diese Fahrzeuge eine Kennzeichnung benötigen.
Das ist sicher für die Nichtjuristen unter uns kaum nachvollziehbar, entbindet aber eben nicht von einer Kennzeichnung eines Kajaks. Der Passus: "Ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen ist erforderlich bei einer Motorleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS)." bezieht sich eben nur auf das amtliche oder amtlich anerkanntes Kennzeichen.
Deutscher Paragraphendschungel eben....
Das ist sicher für die Nichtjuristen unter uns kaum nachvollziehbar, entbindet aber eben nicht von einer Kennzeichnung eines Kajaks. Der Passus: "Ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen ist erforderlich bei einer Motorleistung von mehr als 2,21 KW (3 PS)." bezieht sich eben nur auf das amtliche oder amtlich anerkanntes Kennzeichen.
Deutscher Paragraphendschungel eben....
Grüße!
Ron
"Wenn der Mensch so viel Vernunft hätte wie Verstand, wäre vieles einfacher." (Linus Pauling)
Ron
"Wenn der Mensch so viel Vernunft hätte wie Verstand, wäre vieles einfacher." (Linus Pauling)
Okt 2011
21
19:05
Diese Bürokratie ist wirklich übel !
Find´s klasse, das hier gemeinsam auseinander zu basteln !
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes - Kennzeichnungspflicht
Nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKVBinSch.) vom 21.2.1995 darf ein Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich lesbar und sichtbar ist. Die ständige Sichtbarkeit muss auch während der Fahrt gewährleistet sein. Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen (in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund) außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeuges anzubringen.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt für alle Kleinfahrzeuge (Wasserfahrzeuge < 20 m Länge), ausgenommen:
Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
Fähren;
Schubleichter;
schwimmende Geräte.
,Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennzeichnung,
Beiboote.[/b]
( der Inhalt steht, die Editierung ist falsch)
Gruß Perchi
Find´s klasse, das hier gemeinsam auseinander zu basteln !
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen auf Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes - Kennzeichnungspflicht
Nach der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKVBinSch.) vom 21.2.1995 darf ein Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen versehen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen jederzeit deutlich lesbar und sichtbar ist. Die ständige Sichtbarkeit muss auch während der Fahrt gewährleistet sein. Das Kennzeichen ist in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Zahlen (in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund) außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeuges anzubringen.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt für alle Kleinfahrzeuge (Wasserfahrzeuge < 20 m Länge), ausgenommen:
Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:
Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;
Fähren;
Schubleichter;
schwimmende Geräte.
,Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt,Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennzeichnung,
Beiboote.[/b]
( der Inhalt steht, die Editierung ist falsch)
Gruß Perchi
- vatas-sohn
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Okt 2011
21
19:14
Also um den gordischen Knoten mal aufzulösen: Das Eine ist die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) und das Andere ist die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO). Es gilt nun auf Bundeswasserstraßen die BinSchStrO. Und diese besagt eben, daß Fahrzeuge, welche auf den Bundeswasserstraßen unterwegs sind, gekennzeichnet sein müssen. Die KlFzKV-BinSch wiederspricht dem nicht, da diese auch auf Gewässern gilt, welche eben keine Bundeswasserstraßen sind.
Daher gilt also: Wenn mit dem Yak auf Bundeswasserstraßen gefahren wird, gilt die Kennzeichnungspflicht. Wird hingegen woanders gefahren (z.B. abgeschlossene Seen, Flüsse oder Bäche, die keine Bundeswasserstraßen sind, dann benötigt das Yak keine Kennzeichnung!
Alles klar?
Daher gilt also: Wenn mit dem Yak auf Bundeswasserstraßen gefahren wird, gilt die Kennzeichnungspflicht. Wird hingegen woanders gefahren (z.B. abgeschlossene Seen, Flüsse oder Bäche, die keine Bundeswasserstraßen sind, dann benötigt das Yak keine Kennzeichnung!
Alles klar?
Grüße!
Ron
"Wenn der Mensch so viel Vernunft hätte wie Verstand, wäre vieles einfacher." (Linus Pauling)
Ron
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Okt 2011
21
20:17
Mahlzeit.
"Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z. B. Wassermotorräder, Charterboote) keine Kennzeichnungspflicht für Sportboote."
Die Kennzeichnungspflicht gilt nur im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und auf den Bundeswasserstraßen,
...die wiederum besagt, daß eine Kennzeichnungspflicht ab 2,3 KW (3PS etc, (s.o.)) gilt.
Damit stünden wir wieder am Anfang.
Bitte um Aufklärung
Gruß Perchi
"Auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z. B. Wassermotorräder, Charterboote) keine Kennzeichnungspflicht für Sportboote."
Die Kennzeichnungspflicht gilt nur im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und auf den Bundeswasserstraßen,
...die wiederum besagt, daß eine Kennzeichnungspflicht ab 2,3 KW (3PS etc, (s.o.)) gilt.
Damit stünden wir wieder am Anfang.
Bitte um Aufklärung
Gruß Perchi
Zuletzt geändert von Perchi am 21. Okt 2011, 20:34, insgesamt 1-mal geändert.
- vatas-sohn
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- Wohnort: 14776 Brandenburg an der Havel
- Alter: 59
Okt 2011
21
20:32
Nee, neee.... nicht durcheinanderbringen: Seeschiffahrt und Binnenschiffahrt! Ansonsten siehe etwas weiter oben!
Die Binnenschifahrtsstraßenordnung besagt: http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/B ... index.html" class="postlink -> gilt nur auf Binnenschiffahrtsstraßen!
Die Seeschiffahrtsstraßenordnung (alleine das Wort ist schon eine Zumutung!) nehme ich mir demnächst vor!
Die Binnenschifahrtsstraßenordnung besagt: http://www.elwis.de/Schifffahrtsrecht/B ... index.html" class="postlink -> gilt nur auf Binnenschiffahrtsstraßen!
Die Seeschiffahrtsstraßenordnung (alleine das Wort ist schon eine Zumutung!) nehme ich mir demnächst vor!
Grüße!
Ron
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Okt 2011
22
10:08
Richtig lustig wird da ja erst wenn man sich genauer damit auseindersetzt, da gibt es noch Sonderverordnung für die Weser-Ems-Mündung und all so´n Kokolores.
Das hat mich beim Sportbootführerschein in den Wahnsinn getrieben, darum hab ich das auch gleich nach der Prüfung wieder verdrängt.
Am einfachsten fährt man nur ausserhalb der Deutschen Hoheitsgewässer, da gilt dann die KVR und die ist vergleichsweise simpel.
Mit der Kennzeichnung kommen viele auch damit durcheinander, dass es einen Unterschied zwischen Kennzeichnungspflicht( gilt auf Binnenschiffahrtsstrassen für fast alles) und behördlichen Kennzeichen gibt ( alles über 3 PS etc.).
Umgehungsstrategie: Kennzeichungspflicht herrscht für Boote die sich auf den Binnenwasserstrassen bewegen, solange man ausserhalb des Fahrwassers bleibt, tut man das aber nicht....
Aber da gibt es reichlich Spielraum, ich würde mir die Diskussionen mit der Wapo ersparen und einfach einen Namen aufbeppeln und fertig
( ich hab ja unsere Webadresse drauf, muß ich dann noch zusätzlich numerieren? die Boote heissen ja sonst alle gleich???)
Gruß
Dirk
Das hat mich beim Sportbootführerschein in den Wahnsinn getrieben, darum hab ich das auch gleich nach der Prüfung wieder verdrängt.
Am einfachsten fährt man nur ausserhalb der Deutschen Hoheitsgewässer, da gilt dann die KVR und die ist vergleichsweise simpel.
Mit der Kennzeichnung kommen viele auch damit durcheinander, dass es einen Unterschied zwischen Kennzeichnungspflicht( gilt auf Binnenschiffahrtsstrassen für fast alles) und behördlichen Kennzeichen gibt ( alles über 3 PS etc.).
Umgehungsstrategie: Kennzeichungspflicht herrscht für Boote die sich auf den Binnenwasserstrassen bewegen, solange man ausserhalb des Fahrwassers bleibt, tut man das aber nicht....
Aber da gibt es reichlich Spielraum, ich würde mir die Diskussionen mit der Wapo ersparen und einfach einen Namen aufbeppeln und fertig
( ich hab ja unsere Webadresse drauf, muß ich dann noch zusätzlich numerieren? die Boote heissen ja sonst alle gleich???)
Gruß
Dirk