Kveite hat geschrieben:....Grund: TÜV!....
Dieser Grund scheint mir insofern vorgeschoben zu sein, als daß grundsätzlich jedwede Dachlast (also incl. der Grundträger- die evtl. werkseitige Dachreeling ist davon nicht betroffen) eben als Last (also Ladung) klassifiziert ist. Alleiniger Verantwortlicher für die ordungsgemäße Sicherung der Ladung ist der Fahrzeugführer. Ich weiß das deswegen so ganau, da ich meine Dachträgerkonstruktion mehrfach (in allen Ausbaustufen) der DEKRA aus Gründen der Verkehrssicherheit vorgestellt habe. Das fanden die sehr gut so, betonten aber jedes Mal wieder, daß die Abnahme aus o.g. Gründen nicht erforderlich und auch nicht möglich ist. Es sei denn, ich würde ein Baumuster fertigen und eine ABE beantragen. Diese kostet aber je nach Umfang auch schon mal 150.000,- EUR.....
Die Erlangung dieser s.g. ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) ist also Sache des Herstellers. Liegt diese nicht vor, so darf man den entsprechenden Träger etc. dennoch nutzen, trägt allerdings auch alleine das Risiko, bzw. die entsprechenden Folgen. Anders, wenn der Artikel eine ABE besitzt. Dann haftet (ordungs- und bestimmungsgemäße Verwendung vorausgesetzt) der Hersteller für etwaige Folgen.
Anders verhält es sich bei s.g. Anbauteilen an Fahrzeugen (etwa Windabweiser, Spiegel, Leuchten, Anhängerzugvorrichtungen, etc.). Da ist eine ABE zwingend erforderlich!