gobio hat geschrieben:....Achtung bei den Einhandmessern. Erwerb erlaubt und mitführen verboten......
Das ist aber nur die halbe Wahrheit!
Die rechtliche Lage sieht bei uns wie folgt aus. Im Waffengesetzt heißt es sinngemäß: Das
zugriffsbereite Mitführen...ist verboten! D.h., daß Du solch Messer nicht in der Hosentasche, wohl aber z.B. im Rucksack mitführen darfst. Außerdem ist die Benutzung solcher Messer bei "....berechtigtem Interesse...." durchaus erlaubt. Im § 42 Abs. 3 WaffG heißt es: "...Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient."
Da Angeln in D nun mal als Sport angesehen wird, bestehen absolut keine Zweifel (...wie auch diverse Urteile belegen!):
Bei Ausübung unseres Hobbys dürfen wir ein Einhandmesser griffbereit mitführen und benutzen! :+++: