Das Stichwort ist
Halterhaftung.
Angenommen, jemand (Frau, Freund, Dieb) stellt Dein Auto neben einem See ab, die Öldichtung wird undicht und das Öl fließt ins Gewässer. Dann musst Du als Halter haften.
ABER: Die Verursacher des Ganzen sind ja der bzw. die Diebe. Das fällt dann in den Bereich Höhere Gewalt §7 StVB.
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/h/halterhaftung/
Es sind Kosten durch die Bergung entstanden. Diese Kosten muss irgendjemand bezahlen. Der Einzige, auf den die Berger Zugriff haben, ist der Halter. Also wenden sie sich an den, in der Hoffnung, dass der einfach die Rechnung zähneknirschend bezahlt. Aber Maik hat alles richtig gemacht und seine damalige Versicherung in Kenntnis gesetzt. Eine Haftpflichtversicherung hat drei Aufgaben:
1. Prüfen der Ansprüche
2. Begleichen der Ansprüche
3. Abwehr unberechtigter Ansprüche
Und genau diesen Punkt "Abwehr unberechtigter Ansprüche" werden sie machen. Wobei das auch schon sehr kulant ist, nachdem das Vertragsverhältnis schon so lange her ist. Keine Ahnung, ob die Versicherung da nach so vielen Jahren noch dazu verpflichtet ist.
Wie ich vorgehen würde:
Vorgang an die Versicherung geben.
Wenn die Versicherung das nicht regelt, an Anwalt übergeben.